Wie der Staat die Diskriminierung rechtfertigt
Dieses Papier der Bundesregierung gibt Aufschluss darüber, wie eine Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften angeblich zu rechtfertigen sei:
Wissenschaftliche Dienste – deutscher Bundestag
Ausarbeitung
Fragen zur
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von
Ungleichbehandlungen von
geimpften gegenüber ungeimpften Personen
https://www.bundestag.de/resource/blob/817546/f6116e700eff33433cb8123198852d11/WD-3-001-21-pdf-data.pdf
Der obenstehende Link führt zu einem offiziellen Papier der Bundesregierung.
Hier kann man die
Ausführungen lesen, mit denen die Ungleichbehandlung gerechtfertigt wird.
Ich habe mir das Papier zu Gemüte geführt und die besonders interessante
Passagen zitiert und mir meine Gedanken dazu gemacht.
Diese Gedanken haben ich an eine offizielle Stelle gesandt und ein paar Tage später auch Antwort erhalten. Da mich diese Antwort mehr als stutzig gemacht hat, habe ich erneut geschrieben.
Es ist viel zu lesen, vielleicht empfindet es die ein oder andere Person als interessant.
Zunächst die Gedanken zur Rechtfertigung der Bundesregierung.
Hier kann man lesen – Stand 25. Januar 2021
(Auszüge):
2. Zulässigkeit von Einschränkungen gegenüber Geimpften
Adressat der Schutzmaßnahmen sind vorrangig Kranke,
Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider i.S.v. § 28 Abs.
1 S. 1 Hs. 1 IfSG. Gleichwohl können Schutzmaßnahmen auch gegenüber sog.
Nichtstörern ergriffen werden, d.h. solchen Personen, von denen keine Gefahr
ausgeht, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten.5 § 29 bis § 31 IfSG
regeln die Beobachtung,
die
Absonderung und das berufliche Tätigkeitsverbot; diese Maßnahmen können
allerdings nicht gegenüber sog. Nichtstörern angeordnet werden.6 Wie alle
staatlichen Grundrechtseingriffe bedürfen auch die zum Infektionsschutz
ergriffenen Maßnahmen stets einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Insbesondere muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Ich verstehe:
Diese Maßnahmen
können allerdings NICHT gegenüber sog. Nichtstörern angeordnet werden.
Eine Person, die nachweisen kann, dass sie ein NICHTSTÖRER ist (tagesaktuelles
negatives Testergebnis) darf dann nicht Adressat dieser Maßnahmen sein, oder?
2.1. Ungeklärter Umfang und ungeklärte Dauer der Impfwirkung
(…)Solange jedoch
nicht feststeht, ob geimpfte Personen weiterhin infektiös sind oder sofern sich
herausstellen sollte, dass sie es sind, fehlt es an einer tatsächlichen
Grundlage für eine Lockerung
bestehender
infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen für geimpfte Personen.
Ich verstehe:
Stand heute (30. November 2021): Mittlerweile weiß man, dass auch geimpfte Personen das Virus weitertragen können und auch, dass sie leider auch selbst (teilweise schwer) erkranken können.
Heißt das dann nicht, dass die Grundlage für die Lockerungen gegenüber
geimpften Personen hinfällig ist?
2.2. Freiheitsbeschränkende
Maßnahmen gegenüber geimpften Personen, von denen gesichert
keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht
(.....…)
Die Maßnahmen müssten zudem erforderlich und
angemessen sein. Festzuhalten ist, dass generalpräventive
freiheitsbeschränkende Maßnahmen gegen Personen, von denen erwiesenermaßen
keine
infektionsschutzrechtlichen Gefahren ausgehen, nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen in Betracht kommen.17 Die Anforderungen an die Erforderlichkeit
und die Angemessenheit sind hier
besonders
hoch. Es kommt insofern auf die Schwere des Eingriffs an. So dürften Maßnahmen,
die einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bedeuten, wie bspw. die zeitweise
Schließung von
Friseursalons
und das damit verbundene Verbot, seinem Beruf nachzugehen, nicht mehr zu
rechtfertigen sein. Eine Rechtfertigung von Maßnahmen, von denen alle betroffen
sind und die nur einen
geringen
Eingriff bedeuten, wie bspw. die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr,
scheint dagegen möglich.
Ich verstehe:
Generalpräventive freiheitsbeschränkende
Maßnahmen gegen Personen, von denen erwiesenermaßen keine
infektionsschutzrechtliche Gefahr ausgeht, kommen nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen in Betracht.
Von getesteten
Personen geht NACHWEISBAR keine Gefahr aus. Insofern kann man ihre Rechte auch
nicht einschränken.
Schwerwiegende Grundrechtseingriffe sind nach den oben stehenden Zeilen
gegenüber diesen Personen, von denen nachweislich keine Gefahr ausgeht, nicht
zu rechtfertigen.
3.2. Ungleichbehandlung
von Geimpften und Ungeimpften
Um
eine Ungleichbehandlung feststellen zu können, sind zunächst die relevanten
Vergleichsgruppen zu bestimmen. In einem weiteren Schritt gilt es zu prüfen, ob
es zu einer Ungleichbehandlung, d.h. zu einer zwischen Personengruppen oder
Sachverhalten differenzierenden Behandlung, gekommen ist. Dies ist anhand der
jeweiligen Rechtsfolgen zu beurteilen.23 Das Differenzierungsmerkmal ist hier
der Impfstatus der von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen Betroffenen:
Während die Gruppe der Ungeimpften von allen grundrechtseinschränkenden
Maßnahmen zum Infektionsschutz betroffen ist, würden für Geimpfte keine
Beschränkungen mehr gelten. Damit wäre eine Ungleichbehandlung gegeben
Ich verstehe:
Ich denke, die Frage,
ob es mittlerweile eine Ungleichbehandlung gibt, muss nicht mehr gestellt
werden, denn sie ist offensichtlich.
Menschengruppen werden unterschiedlich behandelt. Eine Ungleichbehandlung ist
gegeben.
3.3. Rechtfertigung
Der
Staat ist unterdessen nicht verpflichtet, jeglichen Sachverhalt oder jede
Personengruppe gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung kann daher
gerechtfertigt werden. Nur wenn eine solche Rechtfertigung nicht gelingt, liegt
ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Bei der Ungleichbehandlung kommt dem
Gesetzgeber ein Ermessensspielraum zu, der keiner vollständigen gerichtlichen
Kontrolle hinsichtlich der Zweckmäßigkeit unterliegt.24 Im Einzelnen besteht in
der Literatur und
der
Rechtsprechung keine Einigkeit bezüglich des exakten Prüfungsmaßstabes, der auf
der Rechtfertigungsebene zugrunde zu legen ist.25 Der Maßstab kann nach der
ständigen Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung
an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.26
(…)
Ein sachlicher Grund für die Differenzierung nach dem Impfstatus kann darin gesehen werden, dass diese es ermöglicht, die Weiterverbreitung der Infektionen gezielt zu verhindern und dabei die Einschränkung von Freiheitsrechten zu minimieren bzw. auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Ich verstehe:
Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gelingt nicht, folgt man den obenstehenden Ausführungen. Demnach liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Aber – und das schockiert mich: Im Weiteren heißt es sinngemäß, dass der Gesetzgeber machen kann, was er will, wenn er meint, das müsse so sein und es irgendwie meint, rechtfertigen zu können.
Es gibt keinen exakten Prüfungsmaßstab, mit dem die Maßnahmen zu rechtfertigen sind. Und wenn es keinen Maßstab gibt, dann ist der Willkür Tür und Tor geöffnet.
Explizit kann man hier herauslesen, dass Willkür ebenso zulässig ist, wie die Bindung an Verhhältnismäßigkeitserfordernisse. Zwischenzeitlich weiß man, dass der sachliche Grund der Verhhältnismäßigkeitserfordernisse nicht gegeben ist.
Weiter in den Ausführungen
Mit Blick auf die
Erforderlichkeit der Differenzierung nach dem Impfstatus gilt es zu prüfen,
inwieweit nicht mildere Mittel bestehen, die es auch ungeimpften Personen
ermöglichen, auf zuverlässige Weise nachzuweisen, dass sie nicht ansteckend
sind. Dies wäre bspw. denkbar durch die Durchführung von Corona-Schnelltests,
mit denen ausgeschlossen werden kann, dass eine Infektion und
damit ein Ansteckungsrisiko vorliegt.
Meine Frage:
Warum gilt das dann nicht mehr?
5. Fazit
Insgesamt zeigt sich, dass – sofern
wissenschaftlich festgestellt wird, dass Geimpfte nicht mehr infektiös sind –
gegenüber diesen wohl allenfalls Infektionsschutzmaßnahmen mit geringer
Eingriffsintensität aufrechterhalten werden können.
Der Maßstab für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
von Geimpften gegenüber Ungeimpften ist von der Auswirkung der jeweiligen
infektionsschutzrechtlichen Maßnahme abhängig. An die Rechtfertigung einer
Differenzierung bzgl. Maßnahmen, die die Freiheitsrechte der Ungeimpften
erheblich beeinträchtigen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt
insbesondere solange, wie der Zugang zum Impfstoff reglementiert wird und nicht
allen Impfwilligen zur Verfügung steht.
Die Ungleichbehandlung von Ungeimpften im
Privatrechtsverkehr wirft hingegen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken auf. Auch das AGG sieht diesbezüglich keine Beschränkungen der
Vertragsfreiheit vor.
Mein Fazit:
Wissenschaftlich
wurde zwischenzeitlich aber leider festgestellt, dass Geimpfte infektiös sind.
Die hohen Anforderungen an die Maßnahmen, die Ungeimpfte in ihren Freiheitsrechten einschränken, sind nicht mehr gegeben.
Dann die Antwort
Guten Morgen Frau Rebel,
ich gehe bei der Beantwortung chronologisch nach Ihren Kritikpunkten an der Ausarbeitung des Deutschen Bundestages vor:
1. §29 ff. IfSG regeln die konkreten Maßnahmen der Beobachtung, Absonderung, Verhalten im Falle einer Hospitalisierung und auch die beruflichen Einschränkungen, die durch die Maßnahmen einhergehen. Diese Mittel können nicht auf Nichtstörer angewandt werden, da haben Sie Recht; es handelt sich jedoch lediglich um diese konkreten Maßnahmen. Da das Bundesverfassungsgericht Nichtstörer als Personen, die dauerhaft und grundsätzlich keine übertragbaren Krankheiten weiterverbreiten können, definiert, sind damit Nichtstörer nach Ihrer Interpretation nicht mitinbegriffen.
2. Die im Absatz 2.1 gemeinten infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen beziehen sich beispielsweise auf das Tragen einer Maske im öffentlichen Raum oder die Verpflichtung der Mitführung des Impfnachweises. Aufgrund der zwar deutlich geringeren, aber dennoch vorhandenen Wahrscheinlichkeit der Weiterverbreitung des Virus‘ durch geimpfte Personen können die oben aufgeführten Maßnahmen nicht aufgehoben werden. Gleichwohl wäre es nach Deutschem Verfassungsrecht nicht verhältnismäßig, einen Lockdown für alle Staatsbürger Deutschlands und damit auch inklusive geimpfter Personen anzuordnen, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit zur Weiterverbreitung deutlich geringer ist. Sollte zukünftig gesichert festgestellt werden, dass von geimpften Personen keinerlei Ansteckungsgefahr ausgeht, wären die Maßnahmen insgesamt unverhältnismäßig, da es ihnen an der Geeignetheit fehlen würde. Nach aktuellem Stand ist dies jedoch nicht erwiesen, sodass sich auch geimpfte Personen bestimmten Maßnahmen der Infektionsschutzverordnung unterwerfen müssen.
3. Getestete Personen sind im Zeitmoment der Testung nicht infektiös, das ist nicht von der Hand zu weisen. Hierbei muss jedoch das Augenmerk auf den Zeitmoment gelegt werden: Es ist dabei möglich und durchaus wahrscheinlich, dass man sich innerhalb des kürzesten Zeitraums nach der Testung ansteckt und das Virus sofort weiterträgt. Damit kann eine Testung, auch wenn diese tagesaktuell ist, kein Garant für eine grundsätzliche Nicht-Weiterverbreitung des Virus‘ sein, im Gegensatz zu einer Impfung.
4. Die von Ihnen aufgeführten Menschengruppen stellen keine gleichen Gruppen dar, die eine Ungleichheitsprüfung gem. Art. 3 Abs. 1. GG erfordert. Der Impfstatus stellt das genannte Differenzierungsmerkmal dar, sodass die zu vergleichenden Menschengruppen – geimpft und ungeimpft – nicht wesentlich gleich sind. Vereinfacht gesagt muss der Staat nach Art. 3 Abs. 1 GG gleiches auch gleich behandeln, gleichzeitig aber auch ungleiches ungleich behandeln – letzteres kommt hier auch zum Tragen, da eine Differenzierung zwischen Geimpften und Ungeimpften anhand ebendieses Merkmals möglich ist.
5. Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gelingt entgegen Ihrer Behauptung, anhand des unter Punkt 4 erläuterten Merkmals des Impfstatus‘.
Es stimmt, dass der Gesetzgeber einen großen Spielraum besitzt, dennoch ist er an gewisse Maßstäbe gebunden, die auch vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden.
6. Aufgrund der äußerst kritischen Lage der Intensivstationen und der aktuellen Verlegung von Corona-Patienten in andere Bundesländer, ist es nicht vertretbar, Geimpfte und zeitmomentan negativ getestete Personen gleich zu behandeln. Dies wurde im Sommer so praktiziert, weil es keinen Notstand in Krankenhäusern gab, den es jetzt zur Zeit auch im Raum Augsburg leider gibt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Fragen beantworten habe können.
Mit freundlichen Grüßen
Und darauf hin mein erneutes Schreiben
Sehr geehrte Frau XXX,
ich bedanke mich für Ihre Antworten, die allerdings in einigen Punkten – es tut mir leid, das so offen sagen zu müssen – schlicht falsch sind.
Punkt 1.
Ihren
Ausführungen nach sind nur Menschen keine Störer, die dauerhaft und
grundsätzlich keine Krankheiten übertragen können. Es gibt kein Lebewesen,
welches dauerhaft und grundsätzlich keine Krankheiten übertragen kann. Sie
schreiben: „Da das Bundesverfassungsgericht Nichtstörer als Personen, die
dauerhaft und grundsätzlich keine übertragbaren Krankheiten weiterverbreiten
können, definiert, sind damit Nichtstörer nach Ihrer Interpretation nicht
mitinbegriffen.“
Ihrer Ausführung nach sind demnach alle Menschen Störer. 90% der Menschheit
trägt das Herpes-Virus in sich, welches hochansteckend ist und schlimme
Krankheitsverläufe verursachen kann.
Punkt 2:
Hier sagen Sie selbst, dass es eine Wahrscheinlichkeit gibt, dass geimpfte
Personen das Virus übertragen können. Dieser Aussage widersprechen Sie im
weiteren Verlauf.
Sie schreiben: „Aufgrund
der zwar deutlich geringeren, aber dennoch vorhandenen Wahrscheinlichkeit der
Weiterverbreitung des Virus‘ durch geimpfte Personen können die oben
aufgeführten Maßnahmen nicht aufgehoben werden. Gleichwohl wäre es nach
Deutschem Verfassungsrecht nicht verhältnismäßig, einen Lockdown für alle
Staatsbürger Deutschlands und damit auch inklusive geimpfter Personen
anzuordnen, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit zur Weiterverbreitung deutlich
geringer ist.“
Mit Verlaub, es ist mittlerweile mehrfach wissenschaftlich bewiesen, dass die
Viruslast geimpfter Personen ebenso hoch ist, wie die ungeimpfter Personen.
Zwei der zahlreichen Links mit dem Hinweis auf die wissenschaftlichen Studien,
schicke ich Ihnen gerne hier:
https://www.focus.de/gesundheit/news/unterschiedliche-verlaeufe-viruslast-gleich-hoch-wie-bei-ungeimpften-was-neue-studie-fuer-geimpfte-bedeutet_id_24294608.html
https://www.morgenpost.de/vermischtes/article233724723/corona-geimpft-symptome-ansteckung-infektion.html
Demnach hebt sich auch ihre Argumentation gegen einen Lockdown für alle auf, da Sie schreiben: „Gleichwohl wäre es nach Deutschem Verfassungsrecht nicht verhältnismäßig, einen Lockdown für alle Staatsbürger Deutschlands und damit auch inklusive geimpfter Personen anzuordnen, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit zur Weiterverbreitung deutlich geringer ist.“
Siehe Links oben: Das entspricht leider nicht dem Stand der Wissenschaft.
Sie schreiben weiter:
„Sollte zukünftig gesichert festgestellt werden, dass von geimpften Personen
keinerlei Ansteckungsgefahr ausgeht, wären die Maßnahmen insgesamt
unverhältnismäßig, da es ihnen an der Geeignetheit fehlen würde. Nach aktuellem
Stand ist dies jedoch nicht erwiesen, sodass sich auch geimpfte Personen
bestimmten Maßnahmen der Infektionsschutzverordnung unterwerfen müssen.“
Nochmals darf ich Sie auf zwei der zahlreichen Studien und deren Ergebnisse
verweisen. Leider sind Sie nicht ganz up to date!
Punkt 3:
Sie
schreiben:
„Getestete Personen sind im Zeitmoment der Testung nicht infektiös, das ist
nicht von der Hand zu weisen. Hierbei muss jedoch das Augenmerk auf den
Zeitmoment gelegt werden: Es ist dabei möglich und durchaus wahrscheinlich,
dass man sich innerhalb des kürzesten Zeitraums nach der Testung ansteckt und
das Virus sofort weiterträgt.“
Wenn getestete Personen mit negativen Testergebnis diesen nicht vertrauen
können, weil sie sich in der Minute nach dem Test anstecken könnten und das
Virus weiterverbreiten könnten, warum macht man dann überhaupt Tests?
Und dann darf ich Sie darauf hinweisen, dass es nach einer Ansteckung erst zu
einer Vermehrung der Viren kommen muss, bevor eine Person infektiös sein kann.
Auch das ist überall nachzulesen. Ich habe es damals in der Schule im Bio-LK
gelernt.
Insofern ist ihre Argumentation hier falsch.
Da diese Argumentation allerdings die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen belegen
soll, würde ich behaupten, dass dies dann wohl leider ein Schuss war, der nach
hinten losgegangen ist.
Weiter schreiben Sie:
„Damit kann eine Testung, auch wenn diese tagesaktuell ist, kein Garant für
eine grundsätzliche Nicht-Weiterverbreitung des Virus‘ sein, im Gegensatz zu
einer Impfung.“
Ich darf Sie nochmals darauf hinweisen, dass sie hier falsch liegen und
darf nochmals auf die beiden Links oben verweisen, die belegen, dass Geimpfte
Personen ebenso ansteckend sind wie Ungeimpfte. So leid es mir tut, aber ihren
Glauben an eine sterile Immunität, die die Impfung bieten könnte oder sollte,
ist leider falsch. Bitte informieren Sie sich hier, bevor Sie mit derartigen
Behauptungen, die wissenschaftlich revidiert sind, Maßnahmen rechtfertigen
möchten, die nicht zu rechtfertigen sind.
Punkt 4:
Auch
hier widerlegen Sie sich selbst. Sie schreiben: „Der Impfstatus stellt das
genannte Differenzierungsmerkmal dar, sodass die zu vergleichenden
Menschengruppen – geimpft und ungeimpft – nicht wesentlich gleich sind.
Vereinfacht gesagt muss der Staat nach Art. 3 Abs. 1 GG gleiches auch gleich
behandeln, gleichzeitig, aber auch ungleiches ungleich behandeln – letzteres
kommt hier auch zum Tragen, da eine Differenzierung zwischen Geimpften und
Ungeimpften anhand ebendieses Merkmals möglich ist.“
Wie hinreichend deutlich gemacht wurde und mittlerweile auch von Experten bestätigt
wird, sind Geimpfte und Ungeimpfte bezogen auf die mögliche Ansteckungsgefahr,
die von ihnen ausgehen kann, gleich. Lediglich die Zeitdauer scheint bei
Geimpften geringer zu sein, in welcher diese andere anstecken können. Da aber
ein Test nicht feststellen kann, wie lange der Wirt den Virus bereits
beherbergt, ist dieses Argument nicht aussagekräftig.
Insofern sind die beiden Personengruppen gleich. Nur haben die Geimpften sich
brav verhalten, während die Ungeimpften böse sind. Das ist aber keine
wissenschaftliche Sichtweise, sondern eine Erziehungsinterpretation des
Staates.
Zu Punkt 5:
Sie
schreiben: „Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gelingt entgegen Ihrer
Behauptung, anhand des unter Punkt 4 erläuterten Merkmals des Impfstatus‘.“
Die Rechtfertigung gelingt nicht. Sie führen diese selbst ad absurdum.
Sie schreiben: „Es
stimmt, dass der Gesetzgeber einen großen Spielraum besitzt, dennoch ist er an
gewisse Maßstäbe gebunden, die auch vom Bundesverfassungsgericht überprüft
werden.“
Überprüft ja, allerdings versteht ein Mensch mit einem gesunden
Rechtsbewusstsein die Entscheidungen nicht. Ob das daran liegen könnte, dass
Richter freundschaftlich mit bestimmten Personen der Politik verbandelt sind?
Liegt dann hier eigentlich nicht Befangenheit vor?
Zu Punkt 6:
Sie
schreiben: „Aufgrund der äußerst kritischen Lage der Intensivstationen und
der aktuellen Verlegung von Corona-Patienten in andere Bundesländer, ist es
nicht vertretbar, Geimpfte und zeitmomentan negativ getestete Personen gleich
zu behandeln. Dies wurde im Sommer so praktiziert, weil es keinen Notstand in
Krankenhäusern gab, den es jetzt zurzeit auch im Raum Augsburg leider gibt.“
Wie schön, dass wir
zumindest am Ende ihrer Ausführungen einer Meinung sind. Da Geimpfte sich vielerorts
nicht testen müssen und so das Virus unbemerkt verbreiten können, sollten sie
nicht mit Getesteten gleichbehandelt werden. Da haben sie Recht.
Würde es um die Prävention und die Abwehr von Schaden für alle gehen, so wäre
1G (alle testen sich, egal welchen „Status“ sie haben), das einzig probate
Mittel. Aber wie das Wort Status ja bereits sagt, geht es um einen Status, ein
Privileg, nicht um die Gesundheit.
Der Notstand der Krankenhäuser ist NICHT der ungeimpften Personen anzulasten,
sondern der Politik. Eine ungeimpfte Person, die negativ getestet ist, kann
niemanden anstecken. Eine Geimpfte Person sehr wohl.
Ich bitte Sie, sich nochmals zu informieren und mir befriedigendere Antworten
zu liefern, die ein bisschen mehr der Wahrheit entsprechen.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Nadine Rebel
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